So kann also nur ein Ehepartner/Lebenspartner den Mietvertrag unterzeichnen, vom Vermieter in Anspruch genommen werden kann der andere jedoch auch.
Nicht miteinander verheiratete/verpartnerte Parteien können keine gerichtliche Zuweisung und auch keine Nutzungsvergütung verlangen.
Haben beide Parteien den Mietvertrag unterschrieben, können sie die Mitwirkung bei der Kündigung verlangen, ist nur eine Partei Mieter der gemeinsam bewohnten Wohnung, hat die andere diese auf Verlangen zu räumen.
Sonderkündigungsrecht, das die Mietvorschriften des BGB vorsieht. Zieht also zum Beispiel der alleinverdienende Ehemann aus der gemeinsam angemieteten Wohnung aus, während die Ehefrau mit zwei minderjährigen Kindern in der Wohnung verbleibt, wird eine Nutzungsentschädigung nicht zu erlangen sein.
Der Anspruch auf Zuweisung der Ehewohnung ebenso wie der Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung besteht unter den genannten Bedingungen auch dann, wenn nur die ausziehende Partei den Mietvertrag unterschrieben hat.
Warum?
Jeder der Hauptmieter hat das Recht, gegen die Verfügung oder den Willen des anderen zu stimmen.
Das bedeutet im Klartext: Nur weil man sich getrennt hat, muss man noch lange nicht zustimmen, dass der ehemalige Partner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht und der Mietvertrag geändert wird.
Nutzungsentschädigung verlangen, soweit diese zahlungsfähig ist (§ 1361b, Abs.3, S.2 BGB). Vielleicht weil der eine Partner dann nicht in der finanziellen Position ist, die Kosten für die Mietwohnung allein zu tragen, vielleicht weil dann die Wohnung auch grundsätzlich viel zu groß sein könnte oder vielleicht, weil man einfach nicht will, dass der andere geht und auszieht.
Fachanwalt.de-Tipp:
Bereits beim Abschluss des gemeinsamen Mietvertrages empfiehlt es sich, eine Zusatzvereinbarung in den Vertrag aufzunehmen, die besagt, dass im Falle einer Trennung einer der Hauptmieter allein aus dem Mietvertrag austreten darf und das Mietverhältnis automatisch vom verbleibenden Mieter fortgeführt wird.
Sehr häufig stehen bei einem Ehepaar, einer eheähnlichen Gemeinschaft oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beide im Mietvertrag.
In diesem Fall ist es vor allem bei Eheleuten bei einer Trennung etwas anders gelagert.
Oftmals könnte es sich gerade in den sehr speziellen Wohnungsmarktverhältnissen deutscher Großstädte als sinnvoll erweisen, wenn man an dieser Stelle dem Vermieter offenbart, dass man sich als Paar getrennt hat. Auch Mediatoren können helfen, eine einvernehmliche Lösung zu erarbeiten, die den Bedürfnissen beider Parteien gerecht wird.
In jedem Fall ist es wichtig, die Kommunikation offen zu halten und frühzeitig nach Lösungen zu suchen.
Danach kann der Vermieter innerhalb eines Monats, nachdem er von dem Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis genommen hat, das Mietverhältnis innerhalb der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eintretenden ein wichtiger Grund vorliegt. Sie sind somit beide dem Vermieter gegenüber verpflichtet, pünktliche Mietzahlungen zu leisten und Kündigungsfristen einzuhalten.
Dies erfordert jedoch die Zustimmung aller Parteien und sollte schriftlich festgehalten werden.
Da das Mietrecht in Deutschland komplex ist, kann es hilfreich sein, rechtlichen Rat einzuholen. Denn hier wird der gesetzliche Anspruch geregelt, nach dem auch nur ein Partner in der Wohnung verbleibt und mit ihm das bestehende Mietverhältnis fortgesetzt wird.à Ein Vermieter darf also den bleibenden Mieter nach der Scheidung nicht einfach kündigen oder die Fortführung des Mietverhältnisses verweigern.
Gesetz dem Fall, dass mit nur einem Mieter ein Vertrag zur Mietsache unterzeichnet wurde, dieser aber beispielsweise später den Lebensgefährten dann mit in die Wohnung aufgenommen hat, so kann auch dieser später aufgenommene Partner das Mietverhältnis allein fortsetzen, wenn der einstmals alleinige Mieter auszieht.
à In diesem Fall ist es üblich, dass der erste Mieter eine Vertragsänderung herbeiführt und der Mietvertrag auf den bleibenden Partner umgeschrieben wird, so dass dieser dann schlussendlich der alleinige Mieter ist
Fachanwalt.de-Tipp:
Nicht wirksam ist eine Klausel im Mietvertrag, die dem Vermieter im Falle einer Trennung oder Scheidung das Recht einräumt, das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen.
In diesem Fall kann der Vermieter beispielswiese nicht darauf beharren, dass die Hinterbliebene als Hauptmieter in den Vertrag eintritt und das Mietverhältnis fortsetzt.
Achtung! Diese besondere Vollmacht sollte niemals in den formularmäßigen Mietvertrag mit aufgenommen werden.
Im Innenverhältnis hat die Partei die Miete zu tragen, die die Wohnung allein übernimmt.
Können sich die Parteien nach der Scheidung der Ehe/der Aufhebung der Lebenspartnerschaft wiederum nicht einigen, wer die ehemals gemeinsam bewohnte Wohnung nutzen darf, kann auch hier das Gericht einer der Parteien die Wohnung zur Nutzung zuweisen.
Selbstverständlich erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Partner und bisherige Mitbewohner aus der Wohnung ausgezogen ist.
Nicht immer geht es bei einem gemeinsamen Mietvertrag darum, wenn Eheleute sich scheiden lassen oder Mitbewohner die WG verlassen. Außerdem können jeweils nur alle Mieter gemeinsam den Mietvertrag kündigen.
Das erfordert zum einen das Einverständnis von allen Hauptmietern und zum anderen die eigenhändige Unterschrift aller Mieter. Besonders kompliziert wird es, wenn beide Partner gemeinsam einen Mietvertrag unterschrieben haben. In Absprache mit dem/den Vermieter/n kann nach der offiziellen Beendigung des ersten Mietvertrages gleich ein neuer aufgesetzt werden, in dem die noch verbleibenden Mieter als Hauptmieter aufgeführt werden.
Bei Todesfällen können die Hinterbliebenen und Erben indes einfach und unkompliziert in den Mietvertrag eintreten und das Mietverhältnis fortführen oder dieses auch innerhalb eines Monats ablehnen. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.
Hinweis!
Aber aufgepasst: Solange die Kündigung nicht wirksam ist, kann der Vermieter von beiden Parteien die Miete verlangen und zwar von jedem den vollen Betrag. Nur so lässt sich eine einvernehmliche Lösung für alle Beteiligten finden. Zieht eine Partei nun aus und trägt die andere Partei nichts dazu bei, den Mietvertrag zu beenden, gibt sie damit zu erkennen, dass sie die Wohnung allein weiter nutzen möchte und ist damit im Innenverhältnis verpflichtet, die Miete allein zu tragen.
In solchen Fällen kann das Gericht entscheiden, dass der Elternteil, bei dem die Kinder hauptsächlich leben, in der Wohnung bleiben darf. Als wichtiger Grund ist an erster Stelle die mangelnde Liquidität des Eintretenden zu nennen.
Von Ute Schwengers-Henrichs
Ute Schwengers-Henrichs ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht in Hürth.
Eine Trennung ist oft mit emotionalen und praktischen Herausforderungen verbunden.
Dazu müssen Sie nicht den Mietvertrag kündigen, und sofern der verbleibende Partner wirtschaftlich in der Lage ist, die Miete allein weiter zu bestreiten, dürfte auch der Vermieter in den seltensten Fällen Einwände haben.
Sie können für den Fall einer Trennung entsprechend vorsorgen: Lassen Sie eine Vereinbarung in den gemeinsamen Mietvertrag aufnehmen, nach der im Fall einer Trennung ein Partner allein aus dem Mietverhältnis ausscheiden kann und das Mietverhältnis dann automatisch mit dem verbleibenden Partner fortgeführt wird.
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