Was ist der unterschied zwischen zugewinnausgleich und versorgungsausgleich

Hat ein Ehe­part­ner wäh­rend der Ehe Schul­den ab­ge­baut, dann stellt die­se Ent­schul­dung sei­nen Zu­ge­winn dar. Dies wird bei al­len wäh­rend der Ehe an­ge­schaff­ten Haus­halts­ge­gen­stän­den ver­mu­tet.Mehr erfahren

Ab­wei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen

Ha­ben Sie durch einen no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­ten Ehe­ver­trag einen an­de­ren Gü­ter­stand  ver­ein­bart (z.

Für die Durch­füh­rung des Zu­ge­win­n­aus­gleichs müs­sen Sie an­walt­lich ver­tre­ten sein. Kontaktieren Sie mich gerne in Berlin telefonisch unter 030 / 814535160, per E-Mail an kontakt@scheidung.berlin oder mithilfe meines Kontaktformulars.

B. Ärz­te­ver­sor­gung)
  • aus ei­ner be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung
  • aus ei­ner Zu­satz­ver­sor­gung des öf­fent­li­chen Diens­tes
  • aus pri­va­ter Al­ters- und/oder In­va­li­di­täts­ver­si­che­rung (z.

    Dieser Überschuss wird beim Zugewinn­ausgleich hälftig geteilt.Für Erbschaften und Schenkungen gelten jedoch besondere Regelungen.

    Außerdem bleiben in einer Zugewinn­gemeinschaft die Vermögen der Ehegatten getrennt, d. An­ders als beim Zu­ge­win­n­aus­gleich gibt es beim Ver­sor­gungs­aus­gleich kei­ne Ge­samt­sal­die­rung. Wissenswert ist dabei, dass auch Ansprüche berücksichtigt werden, bei denen die Anwartschaftszeit noch nicht vollständig absolviert ist.

    Hier­für soll­te aber je­der Ehe­part­ner ei­ne um­fas­sen­de an­walt­li­che Be­ra­tung in An­spruch neh­men.

    In einer Scheidungsfolgenvereinbarung können die Eheleute mit anwaltlicher Hilfe eine auf ihre Situation angepasste Regelung des Vermögensausgleichs treffen

  • Aus­wir­kung der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft im Fal­le ei­ner Schei­dung

    Leit­ge­dan­ke der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft ist die gleich­be­rech­tig­te Teil­ha­be bei­der Ehe­leu­te am Ver­mö­gens­zu­wachs wäh­rend der Ehe.

    Der an­de­re Ehe­part­ner hat Schul­den, die zu Be­ginn der Ehe bei 100.000 € und am En­de der Ehe nur noch bei 50.000 € lie­gen. Von der Tren­nung bis zur Schei­dung. Deut­scher An­walts­ver­lag.

    Wich­ti­ge Ge­richts­ent­schei­dun­gen:

    OLG Frankfurt a.M.

    Die Hälf­te da­von (25.000 €) muss er dem an­de­ren Ehe­part­ner als Zu­ge­win­n­aus­gleich zah­len.

    Wie funktioniert der Versorgungsausgleich?

    Hälf­ti­ge Auf­tei­lung der Ver­sor­gungs­an­wart­schaf­ten

    Al­le An­rech­te auf Ren­ten so­wie Al­ters- und In­va­li­den­vor­sor­ge, die wäh­rend der Ehe er­wor­ben wur­den, wer­den im Fal­le ei­ner Schei­dung zwi­schen den Ehe­part­nern hälf­tig ge­teilt (sog.

    Sind beide Eheleute anwaltlich vertreten, kann der Ausschluss des Versorgungs­ausgleichs auch vom Familiengericht protokolliert werden.

    Ist dies gewünscht, stelle ich gerne den Kontakt zu einem Kollegen her, der dem anderen Ehepartner zu diesem Zwecke nur beim Scheidungstermin zur Seite steht.

    Sie möchten in einer Trennungs- und Scheidungs­folgen­vereinbarung möglichst viel verbindlich miteinander regeln?

    22.1.2022 - 4 ZF 84/20 (Vor­zei­ti­ger Zu­ge­win­n­aus­gleich; un­faire Ver­mö­gens­min­de­rung)

    BGH 12.11.2014 - XII ZB 469/13 (un­faire Ver­mö­gens­min­de­rung)

    Ver­mö­gen und Schul­den
    Auf­tei­lung nach Tren­nung und Schei­dung

    Ge­mein­sam er­wor­be­nes Ver­mö­gen (z. Die­ser wird des­halb an­läss­lich der Schei­dung zu glei­chen Tei­len zwi­schen den Ehe­part­nern auf­ge­teilt, und zwar un­ab­hän­gig da­von, wie viel je­der Ehe­part­ner da­zu bei­ge­tra­gen hat.

    Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung). Die Be­schrän­kung auf das vor­han­de­ne Ver­mö­gen gilt al­ler­dings nicht für un­faire Ver­mö­gens­min­de­run­gen.

    Zah­lung des Zu­ge­win­n­aus­gleichs

    Der An­spruch auf Zu­ge­win­n­aus­gleich muss vom aus­gleichs­be­rech­tig­ten Ehe­part­ner in­ner­halb von drei Jah­ren nach dem Ein­tritt der Rechts­kraft der Schei­dung gel­tend ge­macht wer­den, so­fern er nicht schon im Scheidungsverbundverfahren ver­langt wur­de.

    Bei­spiel­rech­nung

    Ein Ehe­part­ner hat ein End­ver­mö­gen von 200.000 € und sein An­fangs­ver­mö­gen um­fass­te 100.000 €.

    B. auch grundsätzlich kein Ehegatte für Schulden des anderen.

    Zur Verdeutlichung ein Beispiel: Das Vermögen der Frau vermehrt sich während der Ehe um 10.000 Euro (Zugewinn Frau), das des Mannes um 50.000 Euro (Zugewinn Mann). Denn den Güterstand abzuändern – also einen Ehevertrag zu schließen oder aufzuheben – ist jederzeit während der Ehe, also auch noch kurz vor der Scheidung, möglich.

    Sie haben Fragen zur konkreten Höhe Ihres möglichen Anspruchs auf Zugewinn?

    Hand­buch Fa­mi­li­en­recht. Zu­dem ent­ste­hen Kos­ten für die Tren­nung der An­rech­te und das ge­richt­li­che Ver­fah­ren.

      was ist der unterschied zwischen zugewinnausgleich und versorgungsausgleich

    Kei­ne un­fai­ren Ver­mö­gens­min­de­run­gen stel­len hin­ge­gen üb­li­che Ge­burts­tags- und Fest­tags­ge­schen­ke an na­he­ste­hen­de Per­so­nen dar. Stich­tag für die Er­mitt­lung des Zu­ge­winns ist der Tag, an dem der Schei­dungs­an­trag zu­ge­stellt wird. Hier soll durch den gesetzlichen Zugewinnausgleich eine Differenz ausgeglichen werden.

    B. Über­tra­gung von Mit­ei­gen­tum an ei­nem Grund­stück, von Wert­pa­pie­ren oder grö­ße­ren Geld­sum­men), wer­den als Vor­aus­zah­lung auf den Zu­ge­win­n­aus­gleich an­ge­se­hen (§ 1380 BGB).

    In welchen Fällen kommt ein Anspruch auf Zugewinnausgleich in Betracht?

    Zu­ge­win­n­aus­gleich im ge­setz­li­chen Gü­ter­stand der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft

    Ei­ne gleich­be­rech­tig­te Teil­ha­be am Ver­mö­gens­zu­wachs wäh­rend der Ehe fin­det an­läss­lich der Schei­dung für Ehe­paa­re statt, die im ge­setz­li­chen Güterstand der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft ge­lebt ha­ben.

    Die Differenz im Vermögens­zuwachs beträgt 40.000 Euro. Ergibt sich dabei ein Unterschied, werden die Differenzen so ausgeglichen, dass beide Partner den gleichen Zugewinn oder auch Verlust in der Ehe hatten.

    In der Ehe erworbene Schulden werden bei der Berechnung nur berücksichtigt, wenn beide Partner den entsprechenden Vertrag unterschrieben hatten.

    Dies führt da­zu, dass ein Ehe­part­ner, der für die Ver­sor­gung der Fa­mi­lie sei­ne Be­rufs­tä­tig­keit re­du­ziert und des­halb ei­ne ge­rin­ge­re Al­ters­vor­sor­ge er­wirt­schaf­tet hat, im Al­ter bes­ser ab­ge­si­chert ist.