Fahrtkosten sachverständiger jveg

(2) Zu den ...


EGMR-Kostenhilfe-Erstattungsbetragsverordnung (EGMR-KEV)

V. Januar 2026 sind wir wieder wie gewohnt für Sie da.

Recht und Steuern
Zum 1. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

§ 5 - Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)

Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften

§ 5 Fahrtkostenersatz


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 15 Vorschriften zitiert


(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.


(2) 1Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden


1.

Entschädigung für Aufwand (§ 6), 3.

    fahrtkosten sachverständiger jveg

Januar 2021, muss der Sachverständige nach altem Recht abrechnen. 31.07.2009 BGBl. I S. 1680; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v.

§ 5 JVEG - Fahrtkostenersatz

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

1.
2.
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte.

I S. 3256; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v.

© Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee
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Auch wird nun klargestellt, dass der Ersatz für die ersten 50 Seiten für Sschwarz-weiß-Kopien und Farbkopien jeweils einzeln berechnet wird. tatsächlich entstandener Kosten; pauschale km-Sätze und Ergänzung um baren Aufwand; Einschränkungen für höhere Kosten und Abweichungen.

Streitfragen

  • Abgrenzung, wann ein Fahrzeug "eigen" oder "unentgeltlich zur Nutzung überlassen" ist und damit die Pauschale greift.
  • Beurteilung, welche Kosten als regelmäßig anfallende "bare Auslagen" gelten (z.

    Auf Grundlage einer 2018 durchgeführten Marktanalyse wurden die Stundensätze nun um durchschnittlich 10 Prozent erhöht.

§ 9 JVEG wurde zu großen Teilen neu gefasst. Parkentgelte) soweit angefallen und zu tragen (Rechtsfolge/Anspruch).
  • Abs.2 Satz4–5: Bei Mitbenutzung durch mehrere Personen ist Pauschale nur einmal geltend zu machen; bei Nutzung von Fahrzeugen, die nicht unter Satz1 fallen, Ersatz der tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der genannten Fahrtkosten plus barer Auslagen (Rechtsfolge/Abgrenzung).
  • Abs.3: Erstattung höherer Fahrtkosten nur, wenn dadurch Mehrbeträge an Vergütung/Entschädigung erspart werden oder höhere Kosten wegen besonderer Umstände notwendig sind (Einschränkung/Ausnahme).
  • Abs.4: Bei Reisen während der Terminsdauer Ersatz nur insoweit, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung/Entschädigung erspart werden, die beim Verbleib an der Terminsstelle gewährt würden (Spezialregel zu Terminsdauer).
  • Abs.5: Abweichende Antritts- oder Rückfahrorte: Mehrkosten werden nach billigem Ermessen nur ersetzt, wenn der Berechtigte durch besondere Umstände genötigt war; unverzügliche Anzeige erforderlich (Einschränkung/Ermessen).
  • Rechtsfolgen

    • Erstattungsanspruch in gesetzlicher Höhe bzw.

      01.10.1957 BGBl.

    Der Vorschuss nach § 3 JVEG, der für erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen bewilligt werden kann, wird künftig bereits bewilligt, wenn die die zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen 1.000 Euro (bisher 2.000 Euro) übersteigt.
    Der Wegfall des Vergütungsanspruches bei mangelhafter Leistung in § 8a JVEG wurde neu geregelt.

    Er unterscheidet Erstattung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, bei Nutzung eines eigenen/überlassenen Kraftfahrzeugs sowie Ausnahmen für höhere Kosten und Sonderfälle während Terminen.

    Systematik

    Verortung: JVEG (Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen) – Regelungen zu Reisekosten; typischerweise im Abschnitt der Entschädigungs- und Auslagenregelungen.

    I S. 3273

    § 1 EGMR-KEV Erstattungsbeträge

    ... an Vergleichsverhandlungen entstehen, in Höhe des erstattungsfähigen Betrags nach § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes, wobei sich die Höhe des ...


    Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

    neugefasst durch B. v. 2024 I Nr.

    323


    Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen

    V. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. Dezember 2025 bis einschließlich 6. v. ArbnErfGDV Entschädigung der Beisitzer(vom 01.10.2009)

    ... Beisitzer erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der §§ 2, 3, 5 bis 7 und 16 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; § 4 dieses ...

     

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    Zitate in Änderungsvorschriften

    Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

    G.

    Eine Mängelbeseitigung kann nicht erfolgen, wenn der zu begutachtende Gegenstand zum Beispiel untergegangen ist oder so verändert wurde, dass eine erneute Begutachtung unmöglich ist.