(2) Zu den ...
V. Januar 2026 sind wir wieder wie gewohnt für Sie da.
(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.
(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.
(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.
Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften
§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 15 Vorschriften zitiert
(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.
(2) 1Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden
Entschädigung für Aufwand (§ 6), 3.
Januar 2021, muss der Sachverständige nach altem Recht abrechnen. 31.07.2009 BGBl. I S. 1680; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v.
(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.
(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden
I S. 3256; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v.
Auch wird nun klargestellt, dass der Ersatz für die ersten 50 Seiten für Sschwarz-weiß-Kopien und Farbkopien jeweils einzeln berechnet wird. tatsächlich entstandener Kosten; pauschale km-Sätze und Ergänzung um baren Aufwand; Einschränkungen für höhere Kosten und Abweichungen.
Auf Grundlage einer 2018 durchgeführten Marktanalyse wurden die Stundensätze nun um durchschnittlich 10 Prozent erhöht.
01.10.1957 BGBl.
Er unterscheidet Erstattung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, bei Nutzung eines eigenen/überlassenen Kraftfahrzeugs sowie Ausnahmen für höhere Kosten und Sonderfälle während Terminen.
Verortung: JVEG (Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen) – Regelungen zu Reisekosten; typischerweise im Abschnitt der Entschädigungs- und Auslagenregelungen.
I S. 3273
... an Vergleichsverhandlungen entstehen, in Höhe des erstattungsfähigen Betrags nach § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes, wobei sich die Höhe des ...
neugefasst durch B. v. 2024 I Nr.
323
V. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. Dezember 2025 bis einschließlich 6. v. ArbnErfGDV Entschädigung der Beisitzer(vom 01.10.2009)
... Beisitzer erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der §§ 2, 3, 5 bis 7 und 16 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; § 4 dieses ...
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G.
Eine Mängelbeseitigung kann nicht erfolgen, wenn der zu begutachtende Gegenstand zum Beispiel untergegangen ist oder so verändert wurde, dass eine erneute Begutachtung unmöglich ist.